Bildungszeit · Bildungsurlaub · Berufliche Weiterbildung

Fünf Tage Zeit für Ihre Fachlichkeit

Drei Weiterbildungen zur Multiplikatorin bzw. zum Multiplikator für pädagogische Fach- und Leitungskräfte – jeweils fünftägig. Bewegtes Lernen und Medienpädagogik finden als Präsenzseminar in Kempten statt, den KI-Kurs biete ich 2027 im Live-Online-Format an. Je nach Bundesland können Sie die Teilnahme als Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub beantragen.

Seminarort Kempten im Oberallgäu

Fotos: Dominik Ultes, Blaichach

Raus aus dem Fortbildungsmodus nebenbei. Rein in eine Woche, die wirklich etwas bewegt.

Fünf Tage konzentriert lernen, Neues praktisch erproben und mit einem klaren Plan in die eigene Einrichtung zurückkehren: Diese Zertifikatskurse verbinden fachliche Tiefe, persönlichen Austausch und die besondere Atmosphäre des Allgäus. In einer festen Gruppe mit maximal 16 Teilnehmenden entsteht, was ein Tutorial am Feierabend kaum leisten kann: Struktur, Verbindlichkeit und echter Transfer in den Kita-Alltag.

An den meisten Kurstagen endet der Unterricht um 14:30 Uhr. So bleibt Zeit, das Gelernte nachwirken zu lassen und das Allgäu zu genießen.

Einblicke in meine Arbeit

Teilnehmerinnen einer Fortbildung halten gemeinsam ein selbst gebautes Stabwerk-Modell.
Bewegtes Lernen: gemeinsam gebaut
Susanne Beckers jubelt gemeinsam mit ihrer Kursgruppe, eine Teilnehmerin hält das Zertifikat hoch.
Zertifikat in der Hand, Woche geschafft

Die drei Kurse

Multiplikator:in für bewegtes Lernen

Lernen, das in Bewegung kommt – und im Kopf bleibt.

Verstehen Sie neurodidaktisch, warum Bewegung ein Schlüssel für kindliches Lernen ist. Erproben Sie praxistaugliche Methoden, erleben Sie bewegtes Lernen bei einer Hospitation und entwickeln Sie einen konkreten Fahrplan für Ihre Einrichtung.

5 Tage · 40 Unterrichtseinheiten

Multiplikator:in für Medienpädagogik in der Kita

Digitalität verstehen. Kinder kompetent begleiten.

Werden Sie zur souveränen Ansprechpartnerin für Medienbildung: mit kreativer Tabletpraxis, Bee-Bots, Green Screen, Stop-Motion, Elternberatung und einem sicheren Blick auf Kinderrechte, Datenschutz und digitale Risiken.

5 Tage · 40 Unterrichtseinheiten

KI-Multiplikator:in für soziale Einrichtungen

KI verstehen. Zeit gewinnen. Verantwortung behalten.

Nutzen Sie generative KI sicher und sinnvoll für Kommunikation, Organisation und pädagogische Aufgaben. Sie entwickeln eine eigene KI-Nutzungsrichtlinie, lernen die rechtlichen Grundlagen kennen und kehren mit einer fertigen Mikro-Fortbildung für Ihr Team zurück.

5 Tage · 40 Unterrichtseinheiten

Alle Kurse im Überblick

  • ZielgruppePädagogische Fach- und Leitungskräfte aus Kitas und weiteren sozialen Einrichtungen
  • Umfang5 Veranstaltungstage, insgesamt 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten
  • UnterrichtszeitTäglich 08:00–14:30 Uhr, 8 Unterrichtseinheiten pro Tag
  • Unterrichtszeit an Hospitationstagen10:30–17:00 Uhr. Die Anreise zum Hospitationsort erfolgt individuell und ist nicht Bestandteil des Programms. Fahrtzeiten sind keine Unterrichtszeit. Innerhalb der Kursgruppe bilden sich in der Regel Fahrgemeinschaften.
  • FormatePräsenzseminar in Kempten von Montag bis Freitag bei „bewegtes Lernen“ und „Medienpädagogik in der Kita“, jeweils mit geführter Hospitation an Tag 3; den KI-Kurs gibt es 2027 als Live-Online-Kurs über Zoom – wahlweise als Kompaktwoche von Montag bis Freitag oder an fünf Donnerstagen in Folge
  • Preis690 € für die Präsenzkurse „bewegtes Lernen“ und „Medienpädagogik in der Kita“, 590 € für den KI-Kurs im Live-Online-Format – jeweils inklusive Seminarunterlagen und Teilnahmebescheinigung
  • Bildungszeit und BildungsurlaubJe nach Bundesland als Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub nutzbar; den aktuellen Anerkennungsstand für Ihr Bundesland finden Sie im Abschnitt „Bundesländer im Überblick“ auf dieser Seite · Steht Ihr Bundesland noch auf „beantragt“? Ich benachrichtige Sie, sobald der Bescheid vorliegt.
  • Termine Multiplikator:in für bewegtes Lernen 202710.–14.05. Präsenz Kempten
  • Termine Multiplikator:in für Medienpädagogik in der Kita 202704.–08.10. Präsenz Kempten
  • Termine KI-Multiplikator:in für soziale Einrichtungen 202726.–30.04. Live-Online, Kompaktwoche Montag bis Freitag · 10.06.–08.07. Live-Online, fünf Donnerstage in Folge
Anerkennung als Bildungszeit Bundesländer im Überblick

Ob Sie die Weiterbildung als Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub nutzen können, richtet sich nach dem Landesgesetz Ihres Bundeslandes. Hier finden Sie den aktuellen Stand der Anerkennung:

  • BewilligtBaden-Württemberg: Die Anerkennung liegt vor. Sie können die Teilnahme als Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
    Baden-Württemberg

    Wenn Ihr Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegt, gilt für Sie das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW).

    Aktueller Stand

    Ich bin vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Bildungseinrichtung nach § 9 BzG BW anerkannt. Eine gesonderte Anerkennung einzelner Veranstaltungen gibt es in Baden-Württemberg nicht. Sie können die Teilnahme direkt als Bildungszeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

    Welche Formate infrage kommen

    Für Bildungszeit in Baden-Württemberg kommen nur meine Präsenzseminare in Kempten infrage. Das Gesetz verlangt, dass die Präsenzzeit überwiegt. Meine Live-Online-Formate erfüllen diese Voraussetzung nicht und sind in Baden-Württemberg nicht bildungszeitfähig. Teilnehmen können Sie daran natürlich trotzdem, dann außerhalb der Bildungszeit.

    Jeder Präsenztag umfasst 6,0 Zeitstunden reine Unterrichtszeit. Pausen sind gesondert ausgewiesen und nicht eingerechnet.

    Ihr Anspruch

    • Fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
    • Der Anspruch entsteht erstmals, wenn Ihr Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht.
    • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg. Für Landesbeamtinnen, Landesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das Gesetz entsprechend.
    • Für Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule gilt der Anspruch nur für politische Weiterbildung und Ehrenamtsqualifizierung, nicht für meine Kurse.

    Wichtig für Ihre Planung: Nicht genutzte Bildungszeit lässt sich in Baden-Württemberg nicht ins Folgejahr übertragen. Anders als in Hessen und Nordrhein-Westfalen können Sie also keine zehn Tage ansparen.

    So beantragen Sie die Freistellung

    Stellen Sie den Antrag spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch bei Ihrem Arbeitgeber. Das Regierungspräsidium empfiehlt dafür ein eigenes Formular, das Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Karlsruhe herunterladen können.

    Ihr Arbeitgeber muss unverzüglich entscheiden, spätestens vier Wochen nach Eingang Ihres Antrags. Entscheidet er nicht innerhalb dieser Frist, gilt Ihr Antrag als bewilligt.

    Nach dem Kurs weisen Sie die Teilnahme innerhalb von acht Wochen mit dem Teilnahmenachweis bei Ihrem Arbeitgeber nach. Den stelle ich Ihnen aus.

    Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt

    Eine Ablehnung ist unter anderem möglich bei dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub oder Krankheit von Kolleginnen und Kollegen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten zustehenden Bildungszeit im laufenden Jahr bereits genommen oder bewilligt wurde, oder wenn im Betrieb am 1. Januar des Jahres weniger als zehn Personen beschäftigt sind. Bei der Zählung werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt.

    Bei Unklarheiten darüber, ob eine Maßnahme bildungszeitfähig ist, können sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber die Schiedsstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe anrufen. Formular und Merkblatt stellt das Regierungspräsidium bereit.

    Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, treten Sie kostenfrei von Ihrer Anmeldung bei mir zurück. Senden Sie mir dafür die Ablehnung zu.

    Die Kosten

    Ihr Arbeitgeber zahlt während der Freistellung Ihr Arbeitsentgelt weiter. Kursgebühr sowie gegebenenfalls Anreise und Unterkunft tragen Sie selbst. Diese Ausgaben können Sie in der Regel als Fortbildungskosten steuerlich geltend machen. Bitte klären Sie das mit Ihrem Steuerbüro.

    Rechtsstand

    Die Angaben beziehen sich auf das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

  • BeantragtBerlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz: Der Antrag läuft bei der zuständigen Behörde. Fragen Sie gern per E-Mail nach dem aktuellen Stand – eine Teilnahme ist unabhängig davon jederzeit möglich.

    Warteliste

    Ich informiere Sie, sobald die Anerkennung vorliegt

    Sie überlegen, Bildungszeit zu beantragen, und Ihr Bundesland steht noch auf „beantragt“? Dann tragen Sie sich hier ein. Sie erhalten von mir eine einzige Nachricht, sobald der Bescheid für Ihr Bundesland da ist.

    • Keine Anmeldung, keine Verpflichtung – nur eine Notiz von mir, wenn es soweit ist
    • Ihre Adresse nutze ich ausschließlich für diese Benachrichtigung
    • Abmeldung jederzeit mit einem Klick

    Sie erhalten sofort eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nach Ihrem Klick landet die Adresse auf der Warteliste – so kann niemand Sie ungefragt eintragen.

    Berlin

    Wenn Sie in Berlin beschäftigt sind, gilt für Sie das Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5. Juli 2021. Hier finden Sie, was Sie dazu wissen müssen.

    Aktueller Stand

    In Berlin wird nicht die Bildungseinrichtung anerkannt, sondern jede einzelne Veranstaltung. Zuständig ist die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung. Mein Antrag auf Anerkennung liegt dort.

    Das heißt für Sie: Aktuell ist noch keiner meiner Kurse in Berlin als Bildungszeit anerkannt. Sobald der Bescheid vorliegt, leite ich ihn Ihnen mit der Anmeldebestätigung zu. Sie brauchen ihn für den Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Schreiben Sie mir gern an susanne-beckers@t-online.de, dann melde ich mich, sobald es so weit ist.

    Eine Anerkennung kann in Berlin für mehrere gleichartige Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden. Sie gilt also nicht nur für einen einzelnen Termin.

    Welche Formate in Berlin infrage kommen

    Berlin lässt Präsenzveranstaltungen und mediengestützte Formate ausdrücklich zu, solange durchgehend zwischen Lehrenden und Lernenden interagiert wird. Für Berlin kommen deshalb grundsätzlich alle drei Kurse infrage: die Präsenzwochen in Kempten ebenso wie der Live-Online-Kurs über Zoom. Ob dabei auch die Variante an fünf einzelnen Donnerstagen anerkannt wird, ergibt sich aus dem Bescheid. Ich informiere Sie darüber, sobald er vorliegt.

    Verlangt sind mindestens sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag, Pausen zählen nicht mit. Meine Kurse umfassen acht Unterrichtseinheiten täglich und liegen damit darüber.

    Ihr Anspruch: fünf Tage pro Kalenderjahr

    • Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Ein fünftägiger Kurs schöpft ihn genau aus.
    • Zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre lassen sich zu zehn Tagen zusammenfassen.
    • Bei regelmäßig mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verändert sich der Anspruch entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zu Ihren Gunsten aufgerundet.
    • Nicht genutzte Bildungszeit lässt sich in Berlin nicht ins folgende Kalenderjahr übertragen.
    • Der Anspruch entsteht erstmals, wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sechs Monate besteht.
    • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigung in Berlin, außerdem Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten eigene Regelungen. Fragen Sie dazu bitte bei Ihrer Dienststelle nach.

    Anerkennungsfähig sind berufliche Weiterbildung, politische Bildung und Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Meine Kurse gehören zur beruflichen Weiterbildung.

    So beantragen Sie die Freistellung

    Melden Sie die Bildungszeit so früh wie möglich an, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich oder elektronisch. Legen Sie die Anmeldebestätigung und den Anerkennungsbescheid bei. Beides bekommen Sie von mir.

    Ihr Arbeitgeber muss eine Ablehnung so früh wie möglich mitteilen, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Bleibt eine Antwort in dieser Frist aus, gilt die Freistellung als erteilt.

    Nach dem Kurs erhalten Sie von mir eine Teilnahmebescheinigung, die Ihr Arbeitgeber verlangen kann. Sie ist für Sie kostenfrei.

    Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt

    Ablehnen kann Ihr Arbeitgeber, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn Freistellungswünsche anderer Beschäftigter unter sozialen Gesichtspunkten vorgehen.

    In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten kommt eine Kontingentregelung hinzu: Ihr Arbeitgeber kann ablehnen, sobald im laufenden Kalenderjahr zehn Prozent der allen Anspruchsberechtigten insgesamt zustehenden Bildungszeit genommen oder bewilligt wurde. Praktisch heißt das: Wer früh im Jahr beantragt, hat die besseren Karten. Sprechen Sie mit Ihrer Leitung, bevor das Kontingent verplant ist.

    Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, treten Sie kostenfrei von Ihrer Anmeldung bei mir zurück. Senden Sie mir dafür die Ablehnung zu.

    Die Angaben beziehen sich auf das Berliner Bildungszeitgesetz vom 5. Juli 2021 und die zugehörigen Ausführungsvorschriften. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

    Hessen

    Wenn Ihr Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen liegt, gilt für Sie das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG). Hier finden Sie, was Sie dazu wissen müssen.

    Aktueller Stand

    Hessen arbeitet mit einem zweistufigen Verfahren. Zuerst wird der Träger anerkannt, danach jede einzelne Veranstaltung. Mein Antrag auf Trägeranerkennung liegt beim Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales. Erst danach kann ich die Anerkennung der einzelnen Kurse beantragen.

    Das heißt für Sie: Aktuell ist noch keiner meiner Kurse in Hessen als Bildungsurlaub anerkannt. Ich informiere Sie, sobald sich das ändert. Schreiben Sie mir gern an susanne-beckers@t-online.de, dann melde ich mich bei Ihnen, sobald der Bescheid vorliegt.

    Seit dem 01.01.2024 gilt in Hessen ausschließlich die hessische Anerkennung. Eine Anerkennung aus einem anderen Bundesland reicht nicht mehr aus.

    Welche Formate in Hessen infrage kommen

    Das HBUG verlangt in der Regel fünf aufeinanderfolgende Tage. Für Hessen kommen deshalb nur meine Kompaktformate infrage:

    • Präsenzseminar in Kempten, Montag bis Freitag
    • Live-Online-Kompaktwoche, Montag bis Freitag

    Das Live-Online-Format an fünf einzelnen Donnerstagen erfüllt die hessische Vorgabe nicht und ist für Bildungsurlaub in Hessen nicht geeignet. Sie können daran natürlich trotzdem teilnehmen, dann jedoch außerhalb des Bildungsurlaubs.

    Online- und Hybridformate sind in Hessen grundsätzlich anerkennungsfähig. Mein Online-Format ist durchgängig synchroner Live-Unterricht mit dokumentierter Anwesenheit. Selbstlernphasen werden nicht auf die Unterrichtszeit angerechnet.

    Ihr Anspruch

    • Fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche verändert sich der Anspruch entsprechend.
    • Der Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
    • Nicht genutzten Anspruch können Sie auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung müssen Sie bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber Ihrer Beschäftigungsstelle erklären. So kommen Sie auf bis zu zehn Tage am Stück.

    So beantragen Sie die Freistellung

    Teilen Sie Ihrer Beschäftigungsstelle die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage so früh wie möglich mit, spätestens sechs Wochen vor Beginn, in Textform.

    Diese Unterlagen legen Sie bei:

    • die Anmeldebestätigung
    • den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung
    • das Programm der Veranstaltung mit Zielgruppe, Lernzielen, Lerninhalten und zeitlichem Ablauf

    Alle drei Unterlagen stelle ich Ihnen nach Ihrer Anmeldung kostenlos zur Verfügung. Nach dem Kurs erhalten Sie die Teilnahmebestätigung für Ihre Beschäftigungsstelle.

    Wenn Ihre Beschäftigungsstelle ablehnt

    Eine Ablehnung ist nur in zwei Fällen möglich: wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, oder wenn im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen hat.

    Wichtig für Sie: Die Ablehnung muss Ihnen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Ihrer Mitteilung in Textform und mit Begründung mitgeteilt werden. Erfolgt sie nicht form- und fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.

    Wird die Freistellung verweigert, wird Ihr Anspruch automatisch auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Sie müssen dafür nichts erklären.

    Und für Ihre Anmeldung bei mir gilt: Lehnt Ihre Beschäftigungsstelle die Freistellung ab, treten Sie kostenfrei von der Anmeldung zurück. Senden Sie mir dafür die Ablehnung zu.

    Für Arbeitgeber und Träger: 50 Prozent Lohnerstattung

    Das Land Hessen erstattet Beschäftigungsstellen mit in der Regel 20 oder weniger Beschäftigten auf Antrag die Hälfte des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts. Grundlage ist § 9 Absatz 1 HBUG.

    Teilzeitbeschäftigte werden bei der Zählung anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Viele Kindertageseinrichtungen liegen damit im begünstigten Bereich.

    Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

    Für kleine und freie Träger halbiert sich damit der finanzielle Aufwand der Freistellung. Es lohnt sich, das im Gespräch mit der Leitung anzusprechen.

    Rechtsstand

    Die Angaben beziehen sich auf das Hessische Bildungsurlaubsgesetz in der ab dem 01.01.2024 gültigen Fassung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

    Nordrhein-Westfalen

    Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen hat, gilt für Sie das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW). Was anderswo Bildungszeit oder Bildungsurlaub heißt, heißt hier Arbeitnehmerweiterbildung.

    Aktueller Stand

    Mein Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung liegt bei der Bezirksregierung Detmold, die landesweit für Anbieter mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens zuständig ist. Sobald die Anerkennung vorliegt, gilt sie für meine Veranstaltungen. Eine gesonderte Anerkennung jeder einzelnen Veranstaltung findet in Nordrhein-Westfalen nicht statt.

    Das heißt für Sie: Aktuell kann ich Ihnen noch keinen Anerkennungsnachweis ausstellen. Schreiben Sie mir an susanne-beckers@t-online.de, dann melde ich mich, sobald der Bescheid da ist.

    Welche Formate infrage kommen

    In Nordrhein-Westfalen kommen alle meine Formate infrage:

    • Präsenzseminar in Kempten, Montag bis Freitag
    • Live-Online-Kompaktwoche, Montag bis Freitag
    • Live-Online an fünf Donnerstagen in Folge

    Digitale Bildungsveranstaltungen sind in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zulässig, sofern sie nachweislich den entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Mein Online-Unterricht ist durchgängig synchron, die Anwesenheit wird blockweise dokumentiert, Selbstlernphasen werden nicht angerechnet.

    Auch das Donnerstagsformat ist zulässig: Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung für jeweils einen Tag pro Woche in Anspruch genommen werden, sofern inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist. Bei meinem Kurs bleiben Curriculum, Gruppe und Referentin über alle fünf Wochen identisch.

    Jeder Veranstaltungstag umfasst 8 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Das Gesetz sieht in der Regel acht, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden pro Tag vor.

    Ihr Anspruch

    • Fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen gearbeitet, verändert sich der Anspruch entsprechend.
    • Der Anspruch zweier Kalenderjahre kann zusammengefasst werden. So kommen Sie auf zehn Tage.
    • Der Anspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen Ihres Beschäftigungsverhältnisses.
    • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Anspruch.
    • Für Auszubildende ist der Anspruch auf politische Weiterbildung beschränkt und gilt für meine Kurse nicht.
    • Erkranken Sie während der Weiterbildung, werden die ärztlich nachgewiesenen Tage nicht auf Ihren Anspruch angerechnet.

    Gut zu wissen: Stellt Ihr Arbeitgeber Sie für eine betrieblich veranlasste Bildungsveranstaltung frei, darf er davon bis zu zwei Tage pro Kalenderjahr auf Ihre fünf Tage anrechnen. Er muss Ihnen das mindestens sechs Wochen vor Beginn jener Veranstaltung schriftlich mitteilen. Prüfen Sie das, bevor Sie Ihre Tage verplanen.

    So beantragen Sie die Freistellung

    Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum so früh wie möglich mit, mindestens sechs Wochen vor Beginn, schriftlich.

    Diese Unterlagen legen Sie bei:

    • den Nachweis über die Anerkennung
    • das Programm der Veranstaltung mit Zielgruppe, Lernzielen, Lerninhalten und zeitlichem Ablauf

    Beides stelle ich Ihnen nach Ihrer Anmeldung kostenlos zur Verfügung.

    Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt

    Abgelehnt werden kann nur, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorrangig sind. Wird Ihnen die Weiterbildung auf dieser Grundlage verweigert, wird Ihr Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

    Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, treten Sie kostenfrei von Ihrer Anmeldung bei mir zurück. Senden Sie mir dafür die Ablehnung zu.

    Zum Veranstaltungsort

    Das Gesetz verlangt, dass der Veranstaltungsort höchstens 500 Kilometer Luftlinie von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens entfernt liegt. Kempten liegt innerhalb dieser Entfernung.

    Rechtsstand

    Die Angaben beziehen sich auf das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

    Rheinland-Pfalz

    Wenn Ihr Beschäftigungsschwerpunkt in Rheinland-Pfalz liegt, gilt für Sie das Landesbildungszeitgesetz (LBZG). Es hat zum Jahresbeginn 2026 das frühere Bildungsfreistellungsgesetz abgelöst.

    Aktueller Stand

    In Rheinland-Pfalz wird nicht die Bildungseinrichtung anerkannt, sondern jede Veranstaltung. Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Ich beantrage die Anerkennung meiner Kurse als Typenanerkennung, die dann für zwei Jahre gilt.

    Sobald der Bescheid vorliegt, leite ich ihn Ihnen mit der Anmeldebestätigung zu. Sie brauchen ihn für den Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Schreiben Sie mir gern an susanne-beckers@t-online.de, dann melde ich mich, sobald es so weit ist. Ob eine Veranstaltung anerkannt ist, können Sie auch jederzeit selbst im Suchportal des Landes unter awv.rlp.de nachsehen.

    Welche Formate infrage kommen

    In Rheinland-Pfalz kommen alle meine Formate infrage, sowohl die Präsenzwoche in Kempten als auch die Live-Online-Formate.

    Das LBZG lässt digitale Veranstaltungen ausdrücklich zu, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen gilt: Der Onlineunterricht darf nur unter zeitgleicher Anwesenheit von Kursleitung und Teilnehmenden stattfinden, also als Synchronunterricht, und die pädagogische Betreuung muss gewährleistet sein. E-Learning und asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.

    Genau so sind meine Online-Kurse aufgebaut: durchgängig live, mit dokumentierter Anwesenheit je Unterrichtsblock. Selbstlernphasen werden nicht auf die Unterrichtszeit angerechnet, und es wird nicht aufgezeichnet.

    Auch das Format an fünf einzelnen Donnerstagen ist möglich. Das Gesetz erlaubt neben der Blockform ausdrücklich die Intervallform, sofern die Veranstaltung in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt wird. Bei meinem Kurs bleiben Curriculum, Gruppe und Referentin über alle fünf Wochen identisch.

    Ihr Anspruch: zehn Tage, frei einteilbar

    • Der Anspruch beträgt zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren, jeweils beginnend mit einem ungeraden Jahr. Der laufende Zeitraum ist 2025/2026, der nächste 2027/2028.
    • Der Anspruch ist nicht auf fünf Tage pro Kalenderjahr festgelegt, sondern kann innerhalb des Zeitraums frei eingeteilt werden. Ein fünftägiger Kurs lässt sich also auch vollständig in ein Jahr legen.
    • Bei regelmäßig mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verändert sich der Anspruch entsprechend.
    • Voraussetzung ist eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten beim aktuellen Arbeitgeber.
    • Der Anspruch gilt auch für Auszubildende sowie für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes. Für Auszubildende sind Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung allerdings ausgenommen, meine Kurse gehören dazu.

    Anerkennungsfähig sind berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung sowie Qualifizierungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Weiterbildung ist dabei nicht auf Ihre bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.

    So beantragen Sie die Freistellung

    Machen Sie die Bildungszeit so früh wie möglich geltend, spätestens sechs Wochen vor Beginn, schriftlich oder elektronisch. Im Antrag weisen Sie nach, dass die Veranstaltung nach dem LBZG anerkannt ist, und geben Inhalt, Zeitraum und Namen des Veranstalters an. Einen Musterantrag stellt das LSJV bereit.

    Nach dem Kurs legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die Ihren Namen und die genauen Teilnahmetermine enthält. Die stelle ich Ihnen aus.

    Wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt

    Zwei Ablehnungsgründe sind möglich:

    Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange. Die Ablehnung erfolgt in der Regel mindestens drei Wochen vor Beginn, schriftlich oder elektronisch, und der Betriebs- oder Personalrat ist zu beteiligen. Wichtig für Sie: Diese Ablehnung ist nur einmalig möglich. Ihr Anspruch wird auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen, und eine nochmalige Ablehnung ist dann nicht zulässig.

    Das Jahreskontingent des Betriebs ist ausgeschöpft. Ihr Arbeitgeber kann ablehnen, sobald die Gesamtzahl der im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommenen Bildungszeit-Tage die Zahl der am 30. April anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. In einer Einrichtung mit zwölf anspruchsberechtigten Beschäftigten stehen also zwölf Tage pro Kalenderjahr zur Verfügung. Ein fünftägiger Kurs verbraucht davon fünf.

    Praktisch heißt das: Wer früh im Jahr beantragt, hat die besseren Karten. Sprechen Sie mit Ihrer Leitung, bevor das Kontingent verplant ist.

    Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, treten Sie kostenfrei von Ihrer Anmeldung bei mir zurück. Senden Sie mir dafür die Ablehnung zu.

    Für Arbeitgeber und Träger: Zuschuss zum Arbeitsentgelt

    Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können beim LSJV eine pauschalisierte Erstattung des Arbeitsentgelts beantragen, das während der Freistellung fortgezahlt wurde. Den aktuellen Tagessatz und das Antragsverfahren finden Sie beim LSJV unter „Informationen für Unternehmen".

    Rechtsstand

    Die Angaben beziehen sich auf das Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

  • Weitere BundesländerAnerkennung in Vorbereitung. Teilnahme jederzeit auch ohne Bildungszeit möglich.
  • Ohne BildungszeitgesetzIn Bayern besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub. In Sachsen gilt ab dem 01.01.2027 ein Bildungszeitgesetz. Eine Teilnahme ist selbstverständlich auch ohne Bildungszeit möglich – zum Beispiel über die Fortbildungsregelungen Ihres Arbeitgebers.
Perspektive Arbeitgeber Warum sich die Freistellung auch für den Träger lohnt

Fünf Tage Freistellung sind eine Investition – und sie zahlt sich für die Einrichtung mehrfach aus. Alle drei Kurse sind als Multiplikatorenausbildung angelegt: Was eine Fachkraft lernt, kommt planbar im gesamten Team an.

  • Wissen bleibt im HausIhre Fachkraft kehrt als Multiplikator:in zurück und gibt die Inhalte in eigenen Fortbildungssequenzen an das Team weiter – aus einer Anmeldung wird Qualifizierung für viele.
  • Qualitätsentwicklung mit SubstanzBewegtes Lernen, Medienbildung und KI lassen sich unmittelbar in Konzeption, Elternarbeit und pädagogischen Alltag der Einrichtung übertragen.
  • RechtssicherheitDatenschutz, DSGVO und EU-KI-Verordnung werden praxisnah eingeordnet; im KI-Kurs entsteht eine eigene Nutzungsrichtlinie für die Einrichtung.
  • PersonalbindungWer Weiterbildung ermöglicht, zeigt Wertschätzung – ein spürbares Argument für Zufriedenheit im Team und bei der Suche nach neuen Fachkräften.
  • Planbar und nachweisbarFeste Termine, ein klarer Umfang von 40 Unterrichtseinheiten und eine Teilnahmebescheinigung für Ihre Fortbildungsdokumentation.
  • Klare GrundlageDie Freistellung richtet sich nach dem Bildungszeitgesetz Ihres Bundeslandes – Anerkennungsstand und Antragsweg finden Sie oben im Abschnitt „Bundesländer im Überblick“.

Anmeldung

Melden Sie sich hier verbindlich für einen der drei Kurse an. Felder mit * sind Pflichtfelder. Den Anerkennungsstand für Ihr Bundesland finden Sie oben im Abschnitt „Bundesländer im Überblick“.